Grunddienstbarkeiten und andere Rechte für Erbschaft und Schenkung in Hammersbach

Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert typisiert an und liegt damit häufig über dem tatsächlichen Wert. § 198 BewG erlaubt den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts — und dieser Nachweis ist ein Gutachten. Bei einer Erbengemeinschaft dient dieselbe Bewertung als neutrale Grundlage für die Auseinandersetzung.

Rechtsgrundlage
§ 198 BewG
Adressat
Finanzamt, Nachlassgericht, Miterben
Zuständig
Landkreis Main-Kinzig-Kreis
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Örtliche Grundlagen

Für ein Objekt in 63546 Hammersbach ist der Gutachterausschuss des Landkreis Main-Kinzig-Kreis zuständig. Von dort stammen Bodenrichtwert, Liegenschaftszinssatz und Vergleichsfälle aus der Kaufpreissammlung — die drei Größen, die das Ergebnis tragen. In Hessen gilt für die Grundsteuer das Bundesmodell — Grundstück und Gebäude gehen zusammen in den Grundsteuerwert ein.

Andere Anlässe für Grunddienstbarkeiten und andere Rechte

Erbschaft und Schenkung in der Umgebung