Erben und Erbengemeinschaften in Osburg, Gusterath, Farschweiler, Kasel u.a.

Eine Erbengemeinschaft muss sich auf einen Wert einigen, und das Finanzamt setzt ohne Nachweis den typisierten Bedarfswert an. Beides löst dieselbe neutrale Bewertung — die eine gegenüber den Miterben, die andere nach § 198 BewG gegenüber dem Finanzamt.

Für Objekte in 54317 Osburg, Gusterath, Farschweiler, Kasel u.a. ist der Gutachterausschuss des Landkreis Trier-Saarburg zuständig.

Was in der Regel gebraucht wird

  • Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG
  • Stichtagsbewertung zum Todestag
  • Aufteilung unter Miterben
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