Steuerberatung in Uckerland, Groß Luckow, Schönhausen
Zwei Hebel für Mandanten: der Nachweis des niedrigeren Werts nach § 198 BewG und die kürzere Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG. Für beide verlangt die Finanzverwaltung ein Gutachten.
Für Objekte in 17337 Uckerland, Groß Luckow, Schönhausen ist der Gutachterausschuss des Landkreis Vorpommern-Greifswald zuständig.
Was in der Regel gebraucht wird
- Nachweis nach § 198 BewG
- Restnutzungsdauer nach § 7 EStG
- Kaufpreisaufteilung Grund und Gebäude
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