Wohnfläche

§ 4 WoFlV

Ab zwei Metern Höhe voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, darunter gar nicht; Balkone in der Regel zu einem Viertel. Die Differenz zur gemessenen Fläche ist regelmäßig zweistellig.

Frage dazu stellen

Weitere Begriffe