Wohnfläche
§ 4 WoFlV
Ab zwei Metern Höhe voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, darunter gar nicht; Balkone in der Regel zu einem Viertel. Die Differenz zur gemessenen Fläche ist regelmäßig zweistellig.
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§ 4 WoFlV
Ab zwei Metern Höhe voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, darunter gar nicht; Balkone in der Regel zu einem Viertel. Die Differenz zur gemessenen Fläche ist regelmäßig zweistellig.
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