Teilungsversteigerung
§ 180 ZVG
Wenn sich Miterben oder geschiedene Eheleute nicht einigen. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest — auf Grundlage eines Gutachtens.
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§ 180 ZVG
Wenn sich Miterben oder geschiedene Eheleute nicht einigen. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest — auf Grundlage eines Gutachtens.
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