Vergleichswertverfahren
§§ 24–26 ImmoWertV
Das aussagekräftigste Verfahren, sofern hinreichend ähnliche Vergleichsfälle vorliegen. Angebotspreise aus Portalen sind keine Vergleichsfälle.
Frage dazu stellenWeitere Begriffe
§§ 24–26 ImmoWertV
Das aussagekräftigste Verfahren, sofern hinreichend ähnliche Vergleichsfälle vorliegen. Angebotspreise aus Portalen sind keine Vergleichsfälle.
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